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Satzung

des Bundes der Selbständigen, Gewerbeverein Plattenhardt

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bund der Selbständigen, Gewerbeverein Plattenhardt“ und hat seinen Sitz in Filderstadt-Plattenhardt.

Er ist im Vereinsregister  beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart.

 § 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe) sowie der freiberuflichen Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Aufgaben des Vereins

a)    mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

b)    die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung  stets aufzuklären,

c)    durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,

d)    durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,

e)    durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,

f)     durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

a)    Von Gewerbetreibenden aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie

b)    Von freiberuflich Schaffenden

c)    Von Freunden des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

2.    Beendigung der Mitgliedschaft

a)    Durch freiwilligen Austritt 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand

b)    Durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.

c)    Durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung  vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung einer Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausge-schiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d)    Durch Auflösung des Vereins.

3.    Ehrenmitglieder

Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen

Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane sowie wählbar in diese Organe.

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 7

Organe des Vereins

1. Vorstand

Er besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem Stellvertreter

c)    dem Schriftführer

d)    dem Kassierer

2. Ausschuss

Er besteht aus:

a)  den 4 Mitgliedern des Vorstands

b)  mindestens 5 weiteren Vereinsmitgliedern, aber darüber hinaus nicht mehr als 10 % der Mitglieder.

3.    Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft Amtes dem Ausschuss des Vereins an.

Bei der Wahl der Ausschuss-Mitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handel, Handwerk  und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschlüssen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und beschließen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversamm-lung gebunden.

Gemeinderäte und weitere Fachleute, die dem Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen hinzugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

4.    Mitgliederversammlung

Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

a)    Vorsitzender/ Stellvertreter

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, lädt zur Mitglieder-versammlung, zu Ausschuss- und Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzungen.

b)   Schriftführer

Der Schriftführer führt Protokoll in den Sitzungen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c)    Kassierer

Der Kassierer zieht die Beiträge ein und führt die Kassengeschäfte. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.

Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern diese von einem Betroffenen oder von 10% der Anwesenden gewünscht wird.

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlaus-schuss für die Wahl des Vorsitzenden.

Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung.

Für die Ausschuss-Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Obliegenheit der Mitgliederversammlung

a)    Wahl des Vorstands und des Ausschusses

b)    Wahl der Kassenprüfer

c)    Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des Landesverbandes

d)    Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

e)    Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

f)     Änderung der Vereinssatzung

g)    Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen.  Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereins-mitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung, im Amtsblatt Filderstadt unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der

Versammlung  beim Vorsitzenden eingereicht werden,  wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 8

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung beim Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Stuttgart hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.